Stand der Satzung: Mitgliederversammlung vom 17.11.2016


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Autoimmunerkrankungen e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Kiel.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein hat den Zweck‚ Forschungen und insbesondere den interdisziplinären Wissensaustausch auf dem Gebiet der Behandlung von Autoimmun-Erkrankungen anzuregen und zu unterstützen mit dem Ziel, die Verbesserung bekannter und die Entwicklung neuer Verfahren zu fördern.

    Der Erfüllung dieses Zweckes dienen:

    • die materielle und ideelle Förderung der einschlägigen Therapie-Forschung einschließlich der unmittelbar zugehörigen Grundlagenforschung
    • Umsetzung von Projekten der Versorgungsforschung
    • die Veröffentlichung wissenschaftlicher Arbeiten;
    • die Veranstaltung von wissenschaftiichen Tagungen;
    • die Information der Allgemeinheit über Forschungsergebnisse;
    • die Förderung und Anregung der Patientenselbsthilfe;
    • die fachliche Unterstützung und Beratung von Selbsthilfegruppen.
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die " Deutsche Autoimmun-Stiftung, Stiftung zur Bekämpfung von Autoimmun-Krankheiten", die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Ferner können juristische Personen Mitglieder werden.
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll.
  3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
  4. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen. Ehrenmitglieder können durch Beschluss des Vorstandes von der Beitragspflicht befreit werden.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
  2. Beim Tod haben die Erben des Mitgliedes keinen Anspruch auf Beitragserstattung oder andere Leistungen aus den Mitteln des Vereins.
  3. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
  5. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat nach fristgemäßer Einlegung der Berufung diese auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung zu setzen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

$ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mittel des Vereins werden durch jährlich zu leistende Beiträge der Mitglieder und durch Spenden aufgebracht.
  2. Bei der Aufnahme in den Verein kann auch eine Aufnahmegebühr erhoben werden.
  3. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und eventueller Umlagen werden vom Vorstand festgesetzt. Die Beitragspflicht beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme. Sofern die Aufnahme in den letzten beiden Monaten vor Ende eines Geschäftsjahres erfolgt, ist der Mitgliedsbeitrag für das nächstfolgende Geschäftsjahr zu entrichten. Aus dem Berufsleben ausgeschiedene Mitglieder können auf Antrag beitragsfrei geführt werden. Durch Beschluss des Vorstandes können Mitglieder bei besonderen Umständen von der Beitragszahlung freigestellt werden.
  4. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder Stunden

§ 6 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  2. Der Verein kann einen wissenschaftlichen Beirat haben.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von $ 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter sowie zwei Beisitzern, von denen einer das Amt des Schatzmeisters ausübt. Es sollen zwei Mediziner im Vorstand vertreten sein.
  2. Der Verein wird durch den Vorsitzenden, der Alleinvertretungsrecht hat, oder zwei weitere Vorstandsmitglieder, die gemeinsam zeichnungsberechtigt sind, vertreten.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

    1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
    2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des wissenschaftlichen Beirates, sofern berufen;
    3. Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes
    4. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern sowie Mitgliedern des wissenschaftlichen Beirates, sofern berufen.

§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Schatzmeisters.
  3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

§ 10 Der wissenschaftliche Beirat

  1. Der Vorstand kann einen wissenschaftlichen Beirat berufen. Die Zahl der Mitglieder ist nicht begrenzt. Der Beirat soll die Arbeit des Vereins unterstützen, vor allem auf den Gebieten von Forschung und Therapie.
  2. Beiratsmitglieder müssen nicht Vereinsmitglieder sein.

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
    Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jedes Mitglied gesondert zu erteilen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist vor allem für folgende Angelegenheiten zuständig:

    1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Entlastung des Vorstands.
    2. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
    3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, der Kassenprüfer, Entscheidung über die Einrichtung eines wissenschaftlichen Beirats
    4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
    5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss;
    6. Ernennung von Ehrenmitgliedern

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  2. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens zwei Wochen vor der Versammlung mit Formulierung des Antrages und Begründung schriftlich dem Vorstand einzureichen. Über die Annahme mit Formulierung des Antrages und Begründung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltung gilt als Ablehnung.
  3. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. lst kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Die Protokollierung der Sitzung erfolgt durch einen vom Vorsitzenden ernannten Schriftführer.
  2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen worden ist.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur durch eine qualifizierte 3/4 Mehrheit beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  5. Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung, falls ein Mitglied dies wünscht. Gewählt sind die Mitglieder, die die höchste Stimmenzahl erhalten haben. Zunächst ist der Vorsitzende zu wählen, dann der Stellvertreter und die Beisitzer. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los. Sind nur so viele Kandidaten vorhanden als Ämter zu besetzen sind, kann “en bloc” gewählt werden.
  6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und dem jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 15 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§17 Abs. 4).
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertreter gemeinsam Vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.


Stand der Satzung: Mitgliederversammlung vom 17.11.2016

 

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