Stand der Satzung: 22.08.2018
§1 Name, Sitz, Rechtsform
Die Stiftung führt den Namen
Deutsche Autoimmun-Stiftung
Stiftung zur Bekämpfung von Autoimmun-Krankheiten.
Ihr Sitz ist Kiel
Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
Die Stiftung unterliegt der Stiftungsaufsicht des Landes Schleswig-Holstein.
§2 Zweck
- Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung
- von Wissenschaft und Forschung und Lehre,
- der Aufklärung der Bürger auf dem Gebiet der Autoimmunerkrankungen sowie
- der fachlichen Fortbildung der Ärzte und des ärztlichen Hilfspersonals durch die Deutsche Gesellschaft für Autoimmun-Erkrankungen e.V. oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Dieser Zweck wird verwirklicht durch die Weitergabe sämtlicher Erträgnisse des Stiftungsvermögens an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Weitergabe erfolgt vorrangig an die Deutsche Gesellschaft für Autoimmun Erkrankungen e.V.
Vorbehaltlich zulässiger Rücklagen gemäß § 58 Nr. 6 und 7 AO erfüllt die Stiftung ihren Zweck zeitnah aus den Erträgnissen des Stiftungsvermögens und aus den Zuwendungen Dritter, sofern diese nicht ausdrücklich zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. - Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Über die Vergabe von Stiftungsmitteln entscheidet der Vorstand. Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
§3 Vermögen der Stiftung
- Das Anfangsvermögen der Stiftung beträgt 100.000‚00€. Es ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Ein Rückgriff auf die Substanz des Stiftungsvermögens ist nur mit vorheriger Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet ist.
- Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus den Zuwendungen Dritter.
- Freie Rücklagen dürfen nur gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerrechtlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Der Stiftungsvorstand kann freie Rücklagen dem Stiftungsvermögen zuführen. Zuwendungen Dritter, die nach dem Willen des Zuwendenden zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind (Zustiftungen), sind dem Stiftungsvermögen zuzuführen, es sei denn, die Annahme der Zustiftung wird abgelehnt.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr; es beginnt mit der Anerkennung und endet am 31. Dezember desselben Kalenderjahres.
§4 Organ der Stiftung
- Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.
- Die Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ihnen können ihre notwendigen Auslagen, die durch ihre Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind, in Höhe des Einkommen -lohnsteuerlich zulässigen Umfangs pauschaliert, ersetzt werden, im Übrigen nur auf Grundlage von Einzelnachweisen. Darüber hinaus dürfen den Mitgliedern der Stiftungsorgane keine Vermögensvorteile zugewendet werden.
§5 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus 3 Personen.
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Vorsitzenden des Kuratoriums
- Die ersten Mitglieder des Stiftungsvorstandes werden von der Mitgliederversammlung der Deutschen Gesellschaft für Autoimmun-Erkrankungen e.V. für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Nach der ersten Wahlperiode wird der Vorstand vom Kuratorium gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der amtierende Stiftungsvorstand die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Stiftungsvorstandes fort. Die Mitglieder des Vorstandes sollen Persönlichkeiten sein, die nach ihrer Erfahrung und nach ihrer persönlichen Haltung Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Aufgaben im Sinne der Stiftungsverfassung sachkundig, unabhängig und uneigennützig erfüllen. Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet, außer im Todesfall,
- durch Niederlegung, die jederzeit möglich ist,
- nach Ablauf von 4 Jahren,
- durch die Abberufung durch das Kuratorium.
- Ein Mitglied des Stiftungsvorstandes kann in der ersten Wahlperiode aus wichtigem Grund von der Mitgliederversammlung der Deutschen Gesellschaft für Autoimmun-Erkrankungen e.V. danach vom Kuratorium, abberufen werden. Das betroffene Mitglied soll zuvor gehört werden.
- Scheidet ein Mitglied des Stiftungsvorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, so ergänzt sich der Stiftungsvorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds durch Zuwahl (Kooptation). Bis zur Ergänzung verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Stiftungsvorstands um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen.
- Der Stiftungsvorstand wählt mit der Mehrheit seiner Mitglieder aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer seiner Amtszeit.
§6 Aufgaben des Vorstandes
- Der Stiftungsvorstand hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen. Er führt die Geschäfte der Stiftung. Seine Aufgabe ist insbesondere die
- Verwaltung des Stiftungsvermögens nach den Grundsätzen einer sicheren und wirtschaftlichen Vermögensverwaltung. Er hat insbesondere die Aufgaben:
- das Stiftungsvermögen in seinem Bestand zu erhalten und
- durch sparsame Wirtschaftsführung die Mittel der Stiftung möglichst umfangreich für die Erfüllung der Stiftungszwecke verfügbar zu halten. - Vergabe der Erträgnisse des Stiftungsvermögens
- Buchführung über den Bestand und Veränderungen des Stiftungsvermögens sowie über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung
- Vorlage einer Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszweckes
- Anzeige jeder Änderung der Zusammensetzung des Vorstandes an die Aufsichtsbehörde
Für c) und d) dürfen Hilfspersonen zeitweise bestellt werden.
- Verwaltung des Stiftungsvermögens nach den Grundsätzen einer sicheren und wirtschaftlichen Vermögensverwaltung. Er hat insbesondere die Aufgaben:
- Für die laufenden Geschäfte kann der Vorstand Hilfskräfte anstellen. Mitglieder des Vorstandes können nicht Angestellte der Stiftung sein.
- Vertreter im Sinne des BGB sind der Vorsitzende allein oder bei seiner Verhinderung ein Stellvertreter mit dem weiteren Vorstandsmitglied.
§7 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Vorstandes
- Der Stiftungsvorstand wird von seinem Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung nach Bedarf, mindestens aber einmal im Kalenderjahr, einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 14 Tage; sie kann im Einvernehmen aller Mitglieder des Vorstands verkürzt werden. Der Stiftungsvorstand ist auch einzuberufen‚ wenn es eines seiner Mitglieder oder ein Mitglied des Kuratoriums unter Angabe des Beratungspunktes verlangt. Die Sitzungen des Stiftungsvorstandes werden vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 2 Mitglieder anwesend sind.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Stiftungsvorstand kann auf Verlangen des jeweiligen Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung eines stellvertretenden Vorsitzenden, einen Beschluss auch im schriftlichen oder telefonischen Verfahren sowie per Telefax oder Email fassen (Umlaufverfahren). Der Beschluss wird nur wirksam, wenn alle Mitglieder des Stiftungsvorstandes dem Umlaufverfahren und dem Beschlussvorschlag zugestimmt haben. Bei schriftlichen Abstimmungen gilt Schweigen innerhalb von zwei Wochen seit Aufforderung zur Abstimmung als Ablehnung.
- Über die in den Sitzungen des Stiftungsvorstandes gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Vorsitzenden bzw. bei Nichtteilnahme von dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem weiteren Vorstandsmitglied, das an der Sitzung teilgenommen hat, zu Unterschreiben. Alle Beschlüsse des Stiftungsvorstands sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.
§8 Kuratorium
- Das Kuratorium besteht aus mindestens 5 Mitgliedern, höchstens 9 Mitgliedern
- Die Kuratoriumsmitglieder werden von der Deutschen Gesellschaft für Autoimmun-Erkrankungen e.V. berufen.
- Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist der Nachfolger für den Rest der jeweiligen Amtsperiode des Ausgeschiedenen zu berufen.
- Das Amt eines Mitglieds des Kuratoriums endet, außer im Todesfall,
- durch Niederlegung, die jederzeit möglich ist,
- nach Ablauf von 4 Jahren
- durch Abberufung durch die Gesellschaft für Autoimmun-Erkrankungen e.V..
Eine erneute Berufung ist zulässig. Ein Mitglied des Kuratoriums, dessen Amt aufgrund der Voraussetzungen des Buchstaben b) endet, bleibt bis zur Berufung eines Nachfolgers im Amt.
- Das Kuratorium kann Freunde oder Gönner der Stiftung zu Ehrenmitgliedern berufen. Diese können an den Sitzungen beratend teilnehmen.
- Das Kuratorium kann sich der Unterstützung von ehrenamtlich beratenden Persönlichkeiten bedienen und diese fallweise zu seinen Sitzungen hinzuziehen (Beiräte).
- Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden
§9 Geschäftsgang des Kuratoriums
- Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der stellvertretene Vorsitzende, leitet die Sitzungen des Kuratoriums.
- Das Kuratorium tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Eine Sitzung des Kuratoriums ist unverzüglich einzuberufen‚ wenn zwei Mitglieder dies schriftlich verlangen.
- Eine Einberufung der Sitzung des Kuratoriums erfolgt durch die Vorsitzenden schriftlich unter Wahrung einer Frist von 4 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. In dringenden Fällen kann die Einberufungsfrist auf zwei Wochen verkürzt werden.
- Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder bei der Beschlussfassung anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, so ist unter Wahrung einer Frist von einer Woche mit gleicher Tagesordnung erneut eine Sitzung einzuberufen. In dieser Sitzung ist das Kuratorium ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Beschlüsse bedürfen, soweit diese Satzung nichts Abweichendes vorschreibt, der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag.
- Die Beschlussfassung kann auch im schriftlichen Umlaufverfahren erfolgen, wenn alle Mitglieder mit diesem Verfahren einverstanden sind.
- Der Beschluss wird nur wirksam ,wenn alle Mitglieder des Kuratoriums der Durchführung des Umlaufverfahrens und dem Beschlussvorschlag zugestimmt haben. Bei schriftlichen Abstimmungen gilt Schweigen innerhalb von zwei Wochen seit der Aufforderung zur Abstimmung als Ablehnung.
§10 Aufgaben des Kuratoriums
- Das Kuratorium wacht über die Einhaltung des Stifterwillens und berät den Stiftungsvorstand bei der Erfüllung der Satzungszwecke.
- Der Beschlussfassung des Kuratoriums unterliegen insbesondere:
- Änderungen der Stiftungssatzung und Anträge auf Umwandlung oder Auflösung der Stiftung.
- Die Feststellung des Jahresabschlusses und die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages.
- Entlastung des Vorstandes.
- die Zustimmung zu geplanten Rechtsgeschäften, die nach der Geschäftsordnung des Stiftungsvorstandes der Zustimmung des Kuratoriums bedürfen, soweit diese nicht in einem genehmigten Haushaltsvorschlag enthalten sind.
- Die Zustimmung zu Rechtsgeschäften zwischen der Stiftung und Mitgliedern von Stiftungsorganen oder deren Angehörigen.
- Dem Kuratorium steht das Recht zu, aus wichtigem Grund Mitglieder des Vorstandes oder des Kuratoriums abzuberufen.
Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von drei Viertel aller Mitglieder des Kuratoriums. Ist ein Mitglied des Kuratoriums abzuberufen, so steht ihm bei der Beschlussfassung hierüber kein Stimmrecht zu.
§11 Aufhebung der Stiftung, Zusammenlegung, Satzungsänderung
- Die Änderung der Satzung ist zulässig, wenn
- der Stiftungszweck und die Gestaltung der Stiftung nicht oder nur unwesentlich verändert werden oder
- dies wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnissen angebracht ist.
- Beschlüsse über eine Satzungsänderung, Umwandlung oder Auflösung bedürfen der Zustimmung der 3/4-Mehrheit des Kuratoriums und der 3/4 Mehrheit des Vorstandes sowie der Genehmigung der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde.
- Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, bedürfen der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes und der zuständigen Aufsichtsbehörde.
§12 Anfall des Stiftungsvermögens
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen der Stiftung an die Deutsche Gesellschaft für Autoimmun-Krankheiten e.V. Kiel, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Stand der Satzung: 22.08.2018